Das neue Meldegesetz

Eine An- und Ummeldung ist nur mit einer Wohnungsgeberbestätigung möglich. Nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) hat der Wohnungsgeber (Vermieter) bei An-Personen - oder Abmeldungen eine Mitwirkungspflicht. D.h. er oder eine von ihm beauftragte Person muss der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug innerhalb von 2 Wochen schriftlich bestätigen. Mit der Anmeldung eines Wohnsitzes müssen meldepflichtige Personen somit auch gleichzeitig die Wohnungsgeberbestätigung im Bürgerbüro vorlegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend. Ebenso sind entsprechende Änderungen im Einwohnermelderegister, unter nachträglicher Einreichung der Wohnungsgeberbescheinigung, nicht möglich. Wohnungsgeber sind Hauseigentümer oder von ihnen Beauftragte, z. B. Wohnungsverwaltungen, Wohnungsgenossenschaften, u.a., außerdem Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung weitervermieten, aber auch Hauptmieter, die untervermieten. Neu ist auch, dass nicht nur die postalische Anschrift anzugeben ist, sondern auch die Lage des Wohnraumes innerhalb des Gebäudes z.B. 1. Obergeschoss links, oder eine entsprechende Wohnungsnummer. Ebenso sind alle meldepflichtigen Personen mit Namen aufzuführen. Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesem Fall bei der Anmeldung im Bürgerbüro eine Wohnungsgeberbestätigung für sich selbst vorzulegen. Das Nichtbeachten, ist Bußgeldpflichtig. Entsprechende Vordrucke finden Sie bei der Meldebehörde oder bei unseren Maklern für ihre Städte.

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